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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Stand: 01.09.2011)

  1. Allgemeines
  2. Technische Unterlagen
  3. Zahlung, Preise
  4. Vertragsabschluss
  5. Liefer- und Montagebedingungen
  6. Stornierung
  7. Lieferungs- und Montagemängel, Mängelbehebung
  8. Eigentumsvorbehalt
  9. Gewährleistung und Verjährung
10. Datenspeicherung
11. Gerichtsstand
12. Schriftform und Nichtigkeit, salvatorische Klausel


1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen betreffen, liegen dem Angebot der Firma Der Schlüsseldienst Gerhard Kreil – Inh. Heide Kreil e.U. (zukünftig KREIL genannt) zugrunde und gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen oder mündliche Nebenabsprachen haben keine Gültigkeit bzw. bedürfen der Schriftform. Durch die Erteilung des Auftrages erklärt der Vertragspartner sein Einverständnis mit den nachstehenden Bedingungen, welche auch schlüssig Erfolg haben.

2. Technische Unterlagen
Die von der Firma KREIL erstellten Pläne, technische Unterlagen und Produktionsbeschreibungen bleiben im geistigen Eigentum der Firma KREIL. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf deren Ausfolgung.
Die Firma KREIL behält sich Änderungen von Maßen, technischen Daten oder Abmessungen je nach Gegebenheit des Gewerkes ohne jede weitere Ankündigung vor.

3. Zahlung, Preise
Die Verrechnung erfolgt in EURO zu den vereinbarten Preisen. Die Lieferung erfolgt stets auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners. Zusätzlich gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen des Handels und der Elektroindustrie Österreichs in der jeweils geltenden Fassung. Es gelten die im Vertrag vereinbarten Zahlungsbedingungenen. Es werden ausschließlich die im Offert bzw. in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise verrechnet, wobei Mehrleistungen separat verrechnet werden.
Bei Zahlungsverzug gilt 1 % Verzugszinsen per Monat als vereinbart. Weiteres gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner notwendige Mahnspesen, die Kosten eines Inkassobüros bzw. eines Rechtsstreites, die der Firma KREIL entstanden sind, zu tragen hat.

4. Vertragsabschluss
Der Verkäufer ist nach einer Frist von sechs Wochen nach Vertragsabschluss berechtigt: die Preise aus folgenden Gründen anzupassen:
a. Starke Wechselkursverschiebungen für importierte Waren oder Sondersteuern und -gebühren: die regierungsamtlich erhoben werden.
b. Kostensteigerungen aufgrund behördlicher Maßnahmen.
c. Steigerung der Arbeitskosten und erhöhte Materialkosten,
d. Gestiegene Transportkosten (falls Frachten im Angebotspreis enthalten sind).
e. Beschleunigte Zustellung sowie jede weitere andere neue Forderung des Käufers, mit der sich der Verkäufer einverstanden erklärt, wie z. B. Änderung der Versandvorschriften und Bereitstellungsdaten, der Mengen: Formate und ähnlicher Spezifikationen in Bezug auf Waren, Leistungen oder sonstige Leistungen.
f. Verzögerungen die der Käufer entweder durch seine Anweisungen oder durch Unterlassen erforderlicher Anweisungen zu verantworten hat.

5. Liefer- und Montagebedingungen
Die von der Firma KREIL verkauften Waren werden teilweise von dritter Seite angekauft. Für Lieferverzögerungen, die durch höhere Gewalt oder ohne Verschulden der Firma KREIL entstehen, kann der Vertragspartner keinerlei Ansprüche ableiten und ist die Geltendmachung von Schadenersatz ausgeschlossen. Insbesondere berechtigt es den Vertragspartner nicht, erteilte Aufträge zu stornieren.
Der Montageumfang ergibt sich aus dem Anbot der Firma KREIL bzw. der Auftragsbestätigung. Treten für die Firma KREIL Montagehindernisse, Montageunterbrechungen oder Montageverzögerungen auf, die bauseits veranlasst wurden, somit nicht von der Firma KREIL, so werden die zusätzlich entstehenden Kosten bzw. der entstehende Mehraufwand durch diese Verzögerungen bzw. Unterbrechungen seitens der Firma KREIL – auch bei Vereinbarung von Pauschalpreisen für die gesamte Montage – gemäß den firmenüblichen Preisen in Rechnung gestellt. Dies gilt auch bei Vereinbarung von Fixterminen.
Dies gilt insbesondere, wenn mit der Montage nicht fristgerecht bzw. zum vereinbarten Zeitpunkt durch die Firma KREIL begonnen werden kann. Nach durchgeführter Montage hat der Vertragspartner die Leistungen der Firma KREIL auf dem Auftrags/Lieferschein zu bestätigen und abzunehmen.
Sollte zum vereinbarten Abnahmetermin der Vertragspartner oder ein von ihm Bevollmächtigter nicht anwesend sein, so gilt die Montage als bestätigt und abgenommen. Sollte kein Abnahmetermin vereinbart sein bzw. sich der Abnahmetermin ändern, gilt der Zeitpunkt der Beendigung der Montage durch die Firma KREIL als Abnahmetermin.
Wird die Abnahme unrechtgemäß verweigert, geht Gefahr und Zufall ab diesem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über. Die Abnahmeverweigerung hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit bzw. die vereinbarte termingerechte Bezahlung der Leistungen an die Firma KREIL.

6. Stornierung
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Für den Fall des Rücktrittes verpflichtet sich der Vertragspartner zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzbetrages in der Höhe von 30 % der Bruttoauftragssumme an die Firma KREIL. Bei Nachweis eines höheren Schadens behält sich die Firma KREIL die Geltendmachung eines über den pauschalierten Schadenersatzbetrages von 30 % der Bruttoauftragssumme ausdrücklich vor.

7. Lieferungs- und Montagemängel, Mängelbehebung
Der Vertragspartner hat die Ware bei Übernahme unverzüglich auf Transportschäden oder sonstige Mängel zu überprüfen und gegenüber dem Zustellunternehmen zu beanstanden bzw. schriftlich gegenüber der Firma KREIL einen derartigen Mangel zu melden.
Bei Produktions- oder Materialfehler wird nach Ermessen der Firma KREIL Ersatz geleistet. Die Geltendmachung von Montagemängel werden seitens der Firma KREIL nur dann anerkannt, wenn sie bei der Übernahme der Leistung auf dem Arbeitsschein bzw. Lieferschein durch den Vertragspartner schriftlich vermerkt werden. Die Firma KREIL verpflichtet sich derartige schriftlich festgehaltene Mängel nach Möglichkeit umgehend zu beheben, wobei die derartigen Montagemängel von derartigen Montagefirmen nicht den Eintritt der Fälligkeit der gestellten Rechnungen beeinflussen.
Der Ort der Mängelbehebung sind je nach Art, Umfang des verkauften Produktes bzw. der erfolgten Montage die Räumlichkeiten der Firma KREIL bzw. die Räumlichkeiten des Vertragspartners. Kann das verkaufte Produkt ohne größeren Aufwand an die Firma KREIL übermittelt werden, so gilt als vereinbart, dass der Sitz der Firma KREIL der Ort der Mängelbehebung ist. Die Mängelbehebung vor Ort wird nur für die von der Firma KREIL montierten und in Betrieb genommenen Anlagen übernommen. Mangelhafte vom Vertragspartner oder von Dritten nicht nach den Montageanleitungen der Firma KREIL durchgeführten Einbauten sowie ohne Zustimmung vom Vertragspartner oder ohne Zustimmung der Firma KREIL vom Vertragspartner oder von Dritten durchgeführte Änderungen oder Reparaturen schließen sämtliche Gewährleistungsansprüche bzw. Schadenersatzansprüche gegenüber der Firma KREIL aus. Ebenfalls werden die von der Firma KREIL für den verkauften Gegenstand zur Verfügung gestellten Batterien nicht ersetzt.

8. Eigentumsvorbehalt
Für alle gelieferten Waren der Firma KREIL gilt der uneingeschränkte Eigentumsvorbehalt als vereinbart. Werden die Waren an Dritte verkauft, so verpflichtet sich der Vertragspartner den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst nach vollständiger Bezahlung der offenen Forderung.

9. Gewährleistung und Verjährung
Auffällige, ins Auge fallende Mängel sind bei der Übergabe unverzüglich zu rügen und der Vertragspartner verpflichtet sich den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Übernahme bzw. nach Abnahme auf Mängel zu prüfen und schriftlich die Firma KREIL von einem möglichen Mangel in Kenntnis zu setzen. Ansonsten gilt die verkaufte Ware als anerkannt.
Wurde die Ware bzw. Teile der Ware von jemanden anderen als von der Firma KREIL verändert eingebaut, montiert oder sonst nicht in dem von der Firma KREIL übergebenen Zustand gebracht, ausgenommen bei Notreparaturen und bei Verzug von mehr als vier Wochen der Firma KREIL mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Vertragspartners aus der Gewährleistung bzw. aus dem Schadenersatz erloschen.
Die sonstigen Gewährleistungsfristen entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen. Aus unwesentlichen Sachmängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu einem für die Firma KREIL erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Vertragspartner keine Gewährleistungs- oder Schadenersatzrechte ableiten.
Auch die Preisminderung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Weist die Ware bei Übergabe an den Vertragspartner einen Sachmangel auf, so ist die Firma KREIL zur Verbesserung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt mit Waren der Firma KREIL durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten gehen zu Lasten der Firma KREIL, soweit sich die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sachen. Nicht umfasst ist auch eine Mehrleistung der Firma KREIL bzw. die Lieferung einer höherwertigen Ware, wobei diesbezüglich der Mehraufwand bzw. Mehrwert zu ersetzen ist. Machen die Kosten für die Ersatzlieferung bzw. Nachlieferung mehr als 50 % des Lieferwertes aus, so ist die Firma KREIL auch berechtigt, die Nacherfüllung/Ersatzlieferung zu verweigern und auf die Rückwandlung des Vertrages zu bestehen. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist unzulässig.
Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass es dem Vertragspartner untersagt ist, gegen die Forderungen der Firma KREIL eigene Forderungen – seien sie aus dem gegenständlichen Vertrag oder aus sonstigen Leistungen – aufzurechnen bzw. eigene Leistungen zurückzuhalten. Es gilt somit ausdrücklich ein Aufrechnungsverbot als vereinbart und können keine Gegenforderungen gegenüber fälligen Forderungen der Firma KREIL geltend gemacht werden.
Enthalten die Produkte der Firma KREIL eine Software, entspricht diese dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auslieferung. Eine Garantie, dass die Produkte mit Software fehlerfrei sind, kann die Firma KREIL nicht übernehmen.

10. Datenspeicherung:
Wir setzen Sie davon in Kenntnis. dass wir Ihre Daten — soweit
Geschäftsnotwendig und im Rahmen des Datenschutzgesetzes
(5 22 DSGH) zulässig — EDV-mäßig speichern und verarbeiten

11. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen mit dem Kunden bestehenden Rechtsverhältnis —einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen, sowie Wechsel und Schecksachen — ist ausschließlich das Landesgericht Feldkirch zuständig.
Gerichtsstand: A-6850 Dornbirn. Erfüllungsort für Lieferung und Leistungen ist unsere Betriebsstätte in A-6850 Dornbirn, Moosmahdstrasse 5.

12. Schriftform und Nichtigkeit, salvatorische Klausel
Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder sollte ein wesentlicher Teil dieser Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder lückenhaft sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.